Kenntnisprüfung Ethik: 10 Prüfungsfragen mit Lösung

Zehn Fragen im Stil der Kenntnisprüfung aus der Ethik, jeweils mit Lösung und Begründung. Sie stammen aus dem Fragenkatalog von DE.med, der allein in der Ethik 76 Fragen enthält.

  1. 1 / 10

    Eine 22-jährige Frau stellt sich in der 8. Schwangerschaftswoche (nach Konzeption) beim Frauenarzt vor und äußert den Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch aus persönlichen Gründen. Es liegen keine medizinischen oder kriminologischen Indikationen vor.

    Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Schwangerschaftsabbruch gemäß der deutschen Beratungsregelung straffrei?

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    Lösung: B. Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle mit Bescheinigung, mindestens 3 Tage Wartezeit und Abbruch durch einen Arzt vor Ablauf der 12. Woche nach Empfängnis (§ 218a StGB)

    Begründung: Nach § 218a Abs. 1 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar (wenn auch rechtswidrig), wenn: 1. die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen, 2. der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird, der nicht die Beratung durchgeführt hat, und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (entspricht der 14. Schwangerschaftswoche nach der letzten Menstruation).

    • A. Nach § 218a Abs. 1 StGB bleibt ein Abbruch straffrei, wenn er binnen 12 Wochen nach Empfängnis, nach Beratung und 3-tägiger Bedenkzeit erfolgt.
    • C. Ein Schwangerschaftsabbruch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung ist nach § 218a Abs. 1 StGB rechtswidrig.
    • D. Ärzte dürfen den Schwangerschaftsabbruch nicht ohne Vorlage der Beratungsbescheinigung nach § 219 StGB straffrei durchführen.

    Quellen: § 218 StGB; § 218a StGB (Beratungsregelung)

  2. 2 / 10

    Ein 81-jähriger Patient mit Urosepsis ist akut verwirrt, nicht orientiert und kann den Behandlungsplan nicht wiedergeben. Er wehrt die Blutentnahme nicht ab. Es gibt keine Patientenverfügung und keinen Vertreter.

    Wie ist seine Einwilligungsfähigkeit zu beurteilen und was folgt daraus?

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    Lösung: C. Er ist derzeit einwilligungsunfähig; die dringliche Sepsistherapie erfolgt nach dem mutmaßlichen Willen, die Fähigkeit wird im Verlauf erneut geprüft.

    Begründung: Einwilligungsfähigkeit ist entscheidungsbezogen und kann schwanken. Ein septisches Delir hebt sie meist vorübergehend auf. Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen dann nach dem mutmaßlichen Willen erfolgen (§ 630d Abs. 1 S. 4 BGB). Für nicht dringliche Entscheidungen wird ein Vertreter benötigt oder die Besserung abgewartet und erneut geprüft.

    • A. Fehlender Widerstand ist keine wirksame Einwilligung; entscheidend ist, ob er Art, Bedeutung und Folgen erfassen kann.
    • B. Alter begründet keine Einwilligungsunfähigkeit; ein Delir ist meist vorübergehend und eine umfassende Betreuung unverhältnismäßig.
    • D. Ein Aufschub der Sepsistherapie bis zur Betreuerbestellung gefährdet das Leben des Patienten.

    Quellen: BGB § 630d; Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer: Entscheidungsfähigkeit und Entscheidungsassistenz (2016)

  3. 3 / 10

    Ein Kinderarzt sieht bei einem 4-jährigen Jungen wiederholt Hämatome unterschiedlichen Alters an Rücken und Oberarmen. Die Erklärungen der Mutter passen nicht zum Verletzungsmuster. Eine akute Gefahr für das Kind besteht heute nicht.

    Welches Vorgehen entspricht § 4 KKG am ehesten?

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    Lösung: A. Er bespricht die Lage mit den Eltern, wirkt auf Hilfen hin, zieht ggf. eine erfahrene Fachkraft hinzu und informiert bei fortbestehender Gefahr das Jugendamt.

    Begründung: Nach § 4 KKG sollen Ärzte bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Situation mit dem Kind und den Sorgeberechtigten erörtern und auf Hilfen hinwirken, soweit der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Sie haben Anspruch auf pseudonymisierte Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Besteht die Gefährdung fort, dürfen und sollen sie das Jugendamt informieren.

    • B. Die Schweigepflicht ist bei Kindeswohlgefährdung durch § 4 KKG eingeschränkt; Untätigkeit gefährdet das Kind.
    • C. Eine Strafanzeige ist nicht der vorgesehene erste Schritt; das KKG zielt auf Schutz und Hilfe über das Jugendamt.
    • D. Ein Abwarten bis zur nächsten Vorsorge lässt eine mögliche fortgesetzte Misshandlung unbeachtet.

    Quellen: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) § 4; AWMF S3+ Kinderschutzleitlinie (027-069)

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  5. 4 / 10

    Vor einem elektiven laparoskopischen Eingriff soll eine 65-jährige russischsprachige Patientin aufgeklärt werden, die kein Wort Deutsch versteht. Ihr 20-jähriger Enkel bietet an, die Aufklärung und das Unterschreiben der Einwilligungserklärung schnell zu übersetzen.

    Wie sollte der aufklärende Arzt bezüglich der Sprachbarriere vorgehen?

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    Lösung: C. Die Aufklärung muss mit einem qualifizierten Dolmetscher oder einem professionellen Videodolmetscher-Dienst erfolgen, damit die Einwilligung wirksam ist

    Begründung: Nach dem Patientenrechtegesetz (§ 630e BGB) muss die Aufklärung für den Patienten verständlich sein. Kann der Patient der deutschen Sprache nicht ausreichend folgen, muss eine Übersetzung erfolgen. Die Nutzung von Familienmitgliedern als Übersetzer ist rechtlich riskant, da medizinische Fachbegriffe oft falsch übersetzt werden und Haftungsansprüche drohen, falls die Aufklärung im Nachhinein als unzureichend eingestuft wird. Standard ist die Hinzuziehung eines professionellen (ggf. telefonischen/videobasierten) Dolmetschers. Die Kosten hierfür muss im ambulanten Bereich meist der Patient tragen, im stationären Bereich trägt sie unter Umständen das Krankenhaus als Teil der Behandlungssicherung.

    • A. Bei planbaren Eingriffen muss bei schwerer Sprachbarriere ein qualifizierter Dolmetscher zur Aufklärung hinzugezogen werden.
    • B. Minderjährige Kinder dürfen wegen Überforderung und Befangenheit nicht als alleinige Dolmetscher für Risikoaufklärungen eingesetzt werden.
    • D. Ein schriftliches Merkblatt in Fremdsprache ohne persönliches Arztgespräch genügt den Anforderungen des § 630e BGB nicht.

    Quellen: § 630e BGB (Patientenrechtegesetz); Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Aufklärung bei Sprachbarrieren

  6. 5 / 10

    Eine 16-jährige Schülerin berichtet in der Sprechstunde von Essanfällen mit anschließendem Erbrechen. Sie bittet, dass ihre Eltern nichts davon erfahren. Sie ist einsichtsfähig, es besteht keine akute Lebensgefahr.

    Welcher Grundsatz gilt für die Vertraulichkeit?

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    Lösung: B. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Eltern, mit Grenzen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung.

    Begründung: Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä) gilt auch gegenüber den Eltern, wenn die Jugendliche die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Eine Offenbarung ist nur bei erheblicher Gefahr gerechtfertigt, etwa bei akuter Suizidalität oder lebensbedrohlicher Entgleisung (§ 34 StGB). Der Arzt sollte die Grenzen der Vertraulichkeit offen erklären und die Einbeziehung der Eltern mit ihr besprechen.

    • A. Bei einsichtsfähigen Jugendlichen gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern; Minderjährigkeit allein rechtfertigt keine Offenbarung.
    • C. Eine generelle Verweigerung der Vertraulichkeit zerstört das Vertrauen und widerspricht der Schweigepflicht.
    • D. Die Schweigepflicht gilt für alle Ärzte gleichermaßen, nicht nur für Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

    Quellen: StGB § 203, § 34; MBO-Ä § 9

  7. 6 / 10

    Eine 85-jährige Patientin im kardiogenen Schock ist nicht mehr ansprechbar. Es liegt eine wirksame schriftliche Patientenverfügung vor, die Wiederbelebungsmaßnahmen in genau dieser Situation ausdrücklich ablehnt.

    Wie ist mit der Patientenverfügung umzugehen?

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    Lösung: B. Sie ist bindend, wenn sie auf die Situation zutrifft; die Reanimation unterbleibt, palliative Versorgung wird sichergestellt.

    Begründung: Eine schriftliche Patientenverfügung ist unmittelbar bindend, wenn ihre Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (§ 1827 BGB). Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Der Verzicht auf Reanimation bedeutet keinen Verzicht auf Zuwendung, Symptomlinderung und palliative Versorgung.

    • A. Eine wirksame Patientenverfügung gilt auch im Notfall, wenn sie auf die Situation zutrifft.
    • C. Für die Wirksamkeit genügt die Schriftform mit Unterschrift; eine notarielle Beglaubigung oder Zustimmung der Angehörigen ist nicht nötig.
    • D. Bei Einigkeit über den Patientenwillen ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Quellen: BGB § 1827, § 1828; MBO-Ä § 16

  8. 7 / 10

    Ein 28-jähriger Patient mit bekannter Schizophrenie wird im akut psychotischen Zustand von der Polizei aufgegriffen. Er droht Passanten auf der Straße mit einer Schere und äußert den festen Glauben, diese seien Dämonen, die er vernichten müsse. Eine freiwillige Aufnahme in die Psychiatrie lehnt er vehement ab.

    Auf welcher rechtlichen Grundlage muss die zwangsweise Unterbringung in diesem Fall erfolgen und wer entscheidet darüber letztlich?

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    Lösung: D. Nach dem Unterbringungsgesetz des Landes (z. B. PsychKG) durch behördliche Einweisung, die unverzüglich, meist bis zum Ende des Folgetags, ein Richter am Amtsgericht bestätigen muss

    Begründung: Für Zwangsunterbringungen psychiatrischer Patienten gibt es zwei rechtliche Wege: 1. Zivilrechtlich nach § 1906 BGB durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten zum Schutz des Patienten (Eigengefährdung) mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2. Öffentlich-rechtlich nach den Landesgesetzen (PsychKG oder Unterbringungsgesetze UGB) bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung im öffentlichen Raum. Die Einweisung erfolgt über die Ordnungsbehörde und erfordert ein ärztliches Zeugnis. Nach Art. 104 Grundgesetz (GG) ist bei jeder Freiheitsentziehung unverzüglich ein Richter hinzuzuziehen, der über die Aufrechterhaltung der Maßnahme entscheidet (Richtervorbehalt).

    • A. Die öffentlich-rechtliche Zwangseinweisung bei akuter Eigengefährdung erfordert ein ärztliches Zeugnis und den Beschluss des Amtsgerichts.
    • B. Die Polizei darf Personen nur kurzfristig zur Gefahrenabwehr festhalten, die Unterbringung bedarf richterlicher Anordnung.
    • C. Eine Unterbringung nach § 1831 BGB (früher § 1906 BGB) durch den Betreuer setzt ebenfalls eine gerichtliche Genehmigung voraus.

    Quellen: Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer (PsychKG); Artikel 104 Grundgesetz (GG)

  9. 8 / 10

    Ein Hausarzt betreut einen 48-jährigen selbstständigen Lkw-Fahrer, bei dem eine pharmakoresistente Epilepsie mit wiederholten komplex-fokalen Anfällen diagnostiziert wurde. Der Patient weigert sich trotz dringlicher Aufklärung strikt, das Fahren einzustellen, und droht dem Arzt mit rechtlichen Schritten, sollte dieser seine Erkrankung den Behörden melden.

    Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen darf der Arzt die Schweigepflicht brechen und die Behörden informieren?

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    Lösung: A. Er darf die Fahrerlaubnisbehörde informieren, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Dritte besteht und mildere Mittel wie erneute Einwirkung auf den Patienten erfolglos sind (§ 34 StGB).

    Begründung: Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB verankert. Ein Bruch ist strafbar, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Wenn ein Patient trotz nachgewiesener Fahruntauglichkeit (z. B. bei Epilepsie gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) weiterhin aktiv am Straßenverkehr teilnimmt (insbesondere als Lkw-Fahrer), liegt eine gegenwärtige Gefahr für das Leben Dritter vor. Nach Ausschöpfung aller milderen Mittel (Aufklärung, Hinzuziehen von Angehörigen) ist der Arzt nach § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Straßenverkehrsbehörde zu informieren, da das geschützte Rechtsgut (Leben Dritter) das verletzte Rechtsgut (Schweigepflicht/Privatsphäre) deutlich überwiegt.

    • B. Zur Abwendung schwerer Gefahren für Leib und Leben Dritter darf die Schweigepflicht nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) durchbrochen werden.
    • C. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch Dritte oder Angehörige gegen den Willen des Patienten ist unzulässig.
    • D. Die bloße Vermutung einer Bagatellgefährdung rechtfertigt keinen Bruch des Berufsgeheimnisses.

    Quellen: § 203 StGB; § 34 StGB; Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Offenbarungsbefugnis

  10. 9 / 10

    Ein 72-jähriger Krebspatient im Endstadium wird nach einem kardiorespiratorischen Stillstand auf die Intensivstation eingeliefert und maschinell beatmet. Es liegt eine schriftliche, notariell beglaubigte Patientenverfügung vor, in der für den Fall einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit lebensverlängernde Maßnahmen ausdrücklich abgelehnt werden. Der bevollmächtigte Sohn des Patienten verlangt jedoch die Fortsetzung der maximalen Intensivtherapie.

    Welche Vorgehensweise ist für das Behandlungsteam rechtlich bindend?

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    Lösung: B. Die Patientenverfügung ist bindend, wenn sie auf die Situation zutrifft; die Intensivtherapie wird mit dem Bevollmächtigten auf palliative Begleitung umgestellt (§ 1827 BGB)

    Begründung: Gemäß § 1901a BGB ist eine schriftliche Patientenverfügung für den Arzt und den gesetzlichen Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigten) unmittelbar bindend, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutrifft. Der Bevollmächtigte hat die Pflicht, den Willen des Patienten zu prüfen und ihm Geltung zu verschaffen. Er darf seine eigenen Vorstellungen nicht über den schriftlich fixierten Willen des Vaters stellen. Stimmen Arzt und Bevollmächtigter darin überein, dass die Patientenverfügung auf die Situation passt, erfolgt die Therapiebegrenzung ohne gerichtliche Einbindung.

    • A. Ein Zuwiderhandeln gegen eine zutreffende Patientenverfügung stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar.
    • C. Angehörige können den dokumentierten Willen des Patienten nicht eigenmächtig überstimmen.
    • D. Die Einschaltung des Gerichts ist bei eindeutiger Verfügungslage und Übereinstimmung nicht erforderlich.

    Quellen: § 1901a BGB; BGH-Beschlüsse zur Patientenverfügung

  11. 10 / 10

    Eine 78-jährige Patientin mit fortgeschrittener Demenz soll wegen einer Schenkelhalsfraktur operiert werden. Sie kann Nutzen und Risiken des Eingriffs nicht erfassen. Es gibt keine Vorsorgevollmacht, keine Patientenverfügung, keinen Betreuer und keinen Ehemann.

    Wer muss über die Einwilligung in die Operation entscheiden?

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    Lösung: B. Ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer, in Eilfällen vorläufig durch einstweilige Anordnung.

    Begründung: Die Einwilligungsfähigkeit wird für die konkrete Entscheidung geprüft, eine Demenzdiagnose allein genügt nicht. Fehlt sie und gibt es weder Bevollmächtigten noch vertretungsberechtigten Ehegatten (§ 1358 BGB), muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, in Eilfällen vorläufig. Nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen darf nach dem mutmaßlichen Willen gehandelt werden (§ 630d Abs. 1 S. 4 BGB).

    • A. Kinder haben kein gesetzliches Vertretungsrecht; ein Notvertretungsrecht besteht nur für Ehegatten (§ 1358 BGB).
    • C. Die Diagnose Demenz begründet keine Entscheidungsbefugnis des Arztes; ohne Notfall ist ein rechtlicher Vertreter erforderlich.
    • D. Einwilligungsunfähige Patienten haben denselben Anspruch auf indizierte Behandlung; es bedarf nur eines Vertreters.

    Quellen: BGB § 630d, § 1358, § 1814; FamFG § 300

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